AGB
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“) sind ein wesentlicher und untrennbarer Vertragsbestandteil für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen die von der Haider Energiesysteme GmbH, FN 631256 v (in der Folge kurz „Haider“) erbracht werden.
Des Weiteren gelten diese AGB in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Änderungen bzw. Aktualisierungen dieser AGB gelten jedoch nicht für bestehende Verträge bzw. Aufträge. Diese müssen gesondert in schriftlicher Form bestätigt werden.
Gegenbestätigungen, Gegenangebote oder sonstige Bezugnahmen des Vertragspartners, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen, widerspricht Haider hiermit ausdrücklich. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn dies von Haider schriftlich bestätigt wird.
- Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote von Haider (individuelle Angebote, Kataloge, Preislisten etc.) sind – insbesondere auch nach Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend. Sofern in Bezug auf ein Angebot von Haider die schriftliche Zusage der Verbindlichkeit desselben erfolgt, bleibt Haider für einen Zeitraum von zwei Monaten – sofern schriftlich nicht anders festgehalten – ab Angebotslegung an dieses Angebot gebunden.
Der Vertrag zwischen Haider und dem Vertragspartner gilt als zustande gekommen, wenn Haider nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Vertragspartner übermittelt oder der Auftrag innerhalb der für die Lieferung vorgesehen Frist ausgeführt wird. Im letzteren Fall gilt der Lieferschein bzw. die jeweilige Rechnung als Auftragsbestätigung.
- Preise
Die in unseren Angeboten angeführten Preise verstehen sich in EUR und stets zzgl. Steuern und Versandkosten. Für Aufträge unter einem Nettowert von EUR 100,00 wird ein Mindestmengenzuschlag in der Höhe von EUR 8,00 verrechnet.
Metallzuschläge, Entsorgungszuschläge sowie andere gesetzliche Zuschläge und Abgaben sind in den Preisen nicht enthalten, sie werden gesondert verrechnet und sind nicht skontierbar. Der Metallzuschlag wird auf Basis der aktuellen Marktpreise für Metalle berechnet und kann daher Schwankungen unterliegen. Der genaue Betrag des Metallzuschlags wird dem Vertragspartner in der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein bekanntgegeben.
Ab einem Netto-Auftragswert von EUR 750,00 (exkl. Metallzuschlag) und einem Gesamtgewicht von 500 kg erfolgt die Lieferung frei Haus in Österreich.
Haider behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss außergewöhnliche Umstände eintreten, die eine Preiserhöhung rechtfertigen. Zu solchen außergewöhnlichen Umständen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, erhebliche Veränderungen der Rohstoffpreise, unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Naturkatastrophen, Pandemien oder andere Ereignisse höherer Gewalt. Die Preiserhöhung wird dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt. Der Vertragspartner hat sodann das Recht, den Vertrag innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Macht der Vertragspartner von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Preiserhöhung als akzeptiert.
- Zahlungsbedingungen
Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die von Haider bekanntgegebene Zahlstelle, in der vereinbarten Währung und in der vereinbarten Art und Weise erfolgen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Gegenansprüche, auch solche aus anderen Geschäften, zurückzubehalten oder aufzurechnen. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit fälligen und vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Jede Zahlung wird auf die älteste, fällige Rechnung angerechnet.
Wird der jeweilige Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 14 Tagen ab Rechnungslegung oder zum anderweitig vereinbarten Fälligkeitstermin ausgeglichen, ist Haider berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz der EZB in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
- Lieferung und Gefahrtragung
Grundsätzlich beträgt die Lieferzeit zwischen 7 und 14 Tagen. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Grundsätzlich beginnt die Lieferfrist mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages. Weiters steht die Lieferverpflichtung von Haider stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von Haider zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Pandemien, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Transportstörungen, Krieg, Rohstoff- und Energieausfall, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie der vereinbarte Eigenbelieferungsvorbehalt entbinden Haider für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Bei Vorliegen eines solchen Lieferhemmnisses wird der Liefertermin um jene Zeitspanne hinausgeschoben, in der das betreffende Lieferhemmnis andauert. Bei Fortbestand eines solchen Lieferhemmnisses für einen 12 Monate übersteigenden Zeitraum sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertag zurückzutreten, ohne dass einer Vertragspartei Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt die Ware „Frei Haus“ verkauft. Die Lieferung erfolgt auf Leihtrommeln bzw. Ringen. Die jeweiligen Trommeln bzw. Ringe sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten mietfrei. Danach wird bis zur Rückstellung an Haider ein angemessenes Mietentgelt verrechnet.
Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Vertragspartner über.
- Abnahme der Lieferung / Mängelrüge
Die gelieferte Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich in geeigneter Weise abzunehmen bzw. zu übernehmen. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Vertragspartner die nachstehenden Formen und Fristen zwingend einzuhalten:
- die Rüge hat binnen 2 Werktagen ab dem Tag der Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme zu erfolgen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb von 2 Tagen ab Lieferung nicht entdeckt werden, sind jeweils unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen;
- die Rüge muss Haider innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich, wobei E-Mail ausreichend ist, detailliert zugehen; eine telefonische Mängelrüge reicht nicht aus;
- aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein;
- ab Feststellung des Mangels durch den Vertragspartner ist jede weitere Verfügung über die Ware ohne ausdrückliche Zustimmung von Haider unzulässig;
- der Vertragspartner ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch Haider, ihrer Lieferanten oder von Haider beauftragter Dritte oder Sachverständige bereitzuhalten;
Weiters ist jede Reklamation ausgeschlossen, sobald der Vertragspartner die gelieferte Ware weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
Die Geltendmachung von Mängeln entbindet den Vertragspartner nicht von dessen Zahlungspflichten.
Festgehalten wird, dass nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware als genehmigt und abgenommen gilt und dadurch sämtliche Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung gegenüber Haider ausgeschlossen sind.
Eine Rücksendung der beanstandeten Ware, ausgenommen von Haider geforderte Muster, ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Haider nicht zulässig. Sollte die Ware dennoch zurückgesandt werden, sind Haider grundsätzlich sämtliche, wie auch immer geartete Kosten, die als Folge daraus erwachsen, zu ersetzen. Aus einer Übernahme der zurückgesandten Ware können seitens des Vertragspartners keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen abgeleitet werden. Ebenso bewirkt eine Prüfung des Mangels durch Haider keinerlei Ansprüche des Vertragspartners oder sonstige Rechtsfolgen. Das Risiko der Verwendbarkeit der Ware für einen bestimmten Zweck oder in einer bestimmten Weise trägt der Vertragspartner, es sei denn, dass von Seiten Haider eine anderslautende schriftliche Zusage vorliegt.
- Gewährleistung und Haftung
Bei ordnungsgemäß erhobener und berechtigter Mängelrüge (siehe Punkt 6) liefert Haider nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche dem Vertragspartner Ersatz oder bessert nach, wobei mehrfache Nachbesserungen zulässig sind. Erst, wenn die Nachbesserungsversuche von Haider erfolglos waren, kann der Vertragspartner Preisminderung oder Wandlung des Vertrages begehren.
Die Gewährleistungsfrist für von Haider getätigte Lieferungen und Leistungen beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung, bei Abnahmeverzug mit der Anzeige der Versandbereitschaft zu laufen und wird durch die Mängelbehebung oder durch ein Mängelerkenntnis in keinem Fall, auch nicht im Fall der Einsetzung von neuen Teilen in die frühere Lieferung verlängert. Die Mangelhaftigkeit der Ware ist vom Vertragspartner zu beweisen und wird die Vermutung des § 924 ABGB ausdrücklich ausgeschlossen.
Art, Zeit und Ort der Mängelbehebung bleiben ausschließlich der Entscheidung von Haider vor-behalten. Für Kosten einer vom Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung haftet Haider nur dann, wenn diese hierzu vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhaft ausgeführter Bau- und Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die nicht auf dem Verschulden von Haider beruhen.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder Dritte ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Haider Änderungen oder Reparaturen an der Ware vornehmen, ferner, wenn der Vertragspartner gröblich gegen die ihn treffende Schadenminderungspflicht verstößt.
Gemäß Produkthaftungsgesetz haftet Haider nur für Personenschäden und für solche Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet, sofern dem Verbraucher bei der Handhabung keine krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Andere wie auch immer geartete Ansprüche gegen Haider, insbesondere solche auf Ersatz von direkten Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögens- und Personenschäden etc., sind – soweit rechtlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen.
- Eigentumsvorbehalt
Die von Haider gelieferte Ware bleibt im Eigentum von Haider, bis der Vertragspartner sämtliche ihn treffenden finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die von Haider gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Haider ist berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Vertragspartners durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen Haider gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Dies gilt auch in Bezug auf die Verarbeitung der von Haider gelieferten Waren durch den Vertragspartner. Durch die Verarbeitung erwirbt der Vertragspartner kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für Haider als Hersteller. Sollte der Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Vertragspartner und Haider schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf Haider übergeht, Haider die Übereignung annimmt und der Vertragspartner unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
Wird die Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt Haider Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von Haider gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neuen Sache oder dem vermischten Bestand.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an Haider abgetretenen Außenstände ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentum/das Recht von Haider hinzuweisen und Haider unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Intervention trägt der Vertragspartner, welcher Haider in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten hat.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Vertragspartner verpflichtet, auf erstes Anfordern von Haider, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an Haider abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch Haider liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist der Sitz von Haider.
Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem zwischen Haider und dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrag ergeben oder sich auf dessen Abschluss, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ausschließlich zuständig.
Es gilt das Recht der Republik Österreich. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).